Ermittlungsverfahren/Vorladung zur Polizei/Schweigerecht/Akteneinsicht
Dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird erfahren Sie in der Regel durch eine per Post übersandte Vorladung zur Polizei. Dadurch wird Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) gegeben. In der Praxis wird die Ermittlungsarbeit meist durch die Polizei geleistet, welche in der Regel auch die Vernehmungen durchführt.
Als Zeuge müssen Sie bei der Polizei erscheinen, als Beschuldigter nicht. Als Beschuldigter haben Sie bestimmte Rechte, unter anderem das Schweigerecht. Ihr vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Auch müssen Sie Ihr Schweigen nicht begründen oder rechtfertigen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, richtige Angaben zu ihrer Person (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift) zu machen. Machen Sie keine Aussage. Sie kennen nicht den Wissensstand der Ermittlungsbehörden und könnten somit ungewollt zumindest teilweise bestimmte, Sie belastende Informationen bestätigen oder Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen liefern. Alles was Sie jetzt vorbringen wollen lässt sich auch noch nach Akteneinsicht vortragen. Sie können freundlicherweise den Termin bei der Polizei absagen. Lassen Sie sich dabei aber nicht in ein Gespräch verwickeln.
Ein durch Sie beauftragter Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen. Grundsätzlich, außer z.B. in Fällen offensichtlicher Verwechslung, sollte vor Akteneinsicht nie eine Aussage gemacht werden. Nachdem Sie wissen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und was der Kenntnisstand der Ermittlungsbehörde ist, können Sie immer noch in Absprache mit Ihrem Anwalt eine Erklärung abgeben oder sich selbst oder durch Ihren Anwalt schriftlich zu den Tatvorwürfen einlassen.
Nach Abschluss der Ermittlungen und Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft entscheidet diese, das Verfahren einzustellen, einen Strafbefehl zu beantragen oder Anklage zu erheben. Daher ist es sinnvoll, schon im Ermittlungsverfahren einen Anwalt einzuschalten, damit dieser auf die abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaf Einfluss nehmen kann, denn dieses ist einfacher, als zu versuchen, eine einmal getroffene Entscheidung rückgängig zu machen.
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