Strafbefehl/Anklage
Beim Strafbefehl handelt es sich um ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung, in welchem der Tatvorwurf und die verhängte Strafe aufgeführt sind und der per Post zugestellt wird.
Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung kann bei dem zuständigen Gericht Einspruch eingelegt werden. Dabei ist der Tag der Niederlegung (Benachrichtigung im Briefkasten) für die Berechnung der 2 Wochen maßgeblich. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Wird Einspruch eingelegt, so folgt eine Hauptverhandlung. Dabei kann eine höhere Strafe verhängt werden, als im Strafbefehl aufgeführt. Der Einspruch kann jedoch bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden, ab Beginn der Hauptverhandlung, also der Aufruf der Sache am Verhandlungstag, nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, also einzelne selbstständige Taten, das Strafmaß oder die Tagessatzhöhe. Ist der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, so kann das Gericht diesbezüglich ohne Hauptverhandlung entscheiden und darf keine höhere Strafe verhängen.
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, so folgt dem eine gerichtliche Hauptverhandlung in der die gegen Sie erhobenen Vorwürfe geklärt werden müssen. Ihnen wird die Anklageschrift zugestellt, in der die Tatvorwürfe, die angewendeten Vorschriften und die Beweismittel aufgeführt sind.
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